F-Gas-Verordnung in der Photovoltaik: Inbetriebnahme ja – Netzanschluss nein
Was aktuelle Rechtsauslegungen für die Planung von PV-Projekten bedeuten – und warum es jetzt Sinn macht, gleich eine konforme Schaltanlage zu bestellen.
Mit der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ändert sich ab dem 1. Januar 2026 der rechtliche Rahmen für Mittelspannungs-Schaltanlagen deutlich.
In unserem letzten Artikel („Warum 2026 schon jetzt beginnt“) ging es um die Frage, wann eine Anlage als „in Betrieb genommen“ gilt – und welche Risiken sich durch Verzögerungen beim Netzanschluss ergeben können.
Viele Projektentwickler befürchteten:
„Wenn der Netzbetreiber den Anschluss verzögert, droht das SF₆-Verbot – obwohl die Anlage technisch längst fertig ist.“
Eine aktuelle rechtliche Einschätzung schafft nun mehr Klarheit.
Rechtslage: Inbetriebnahme ist nicht gleich Netzanschluss
Laut einschlägiger Rechtsmeinung, gestützt auf die FAQ des Umweltbundesamts (30.07.2025) und der EU-Kommission (17.06.2025), ist für die Inbetriebnahme einer Schaltanlage im Sinne der F-Gas-Verordnung keine Netzenergetisierung erforderlich.
Wörtlich heißt es:
„Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Anlage an den Betreiber zur Nutzung nach Abschluss aller erforderlichen Funktions-, Leistungs- oder sonstigen Prüfungen sowie aller erforderlichen Inspektionen.“ FAQ Umweltbundesamt
Das bedeutet konkret:
Sobald die Schaltanlage fertiggestellt, geprüft und übergeben ist, gilt sie als in Betrieb genommen – unabhängig davon, ob sie bereits ans Netz angeschlossen ist oder wo sie sich befindet.
Für Projektentwickler heißt das:
Der gefürchtete „Netz-Flaschenhals“ zum Jahresende 2025 führt nicht automatisch zu einem Regelverstoß nach der F-Gas-Verordnung.
Praktische Konsequenzen
Diese Auslegung basiert zwar „nur“ auf behördlichen FAQ, nicht auf einem Gerichtsurteil, wird aber in der Verwaltungspraxis anerkannt.
Damit können Schaltanlagen, die bis 31. Dezember 2025 fertiggestellt, geprüft und abgenommen sind, rechtssicher als in Betrieb gelten – auch wenn der Netzanschluss erst später erfolgt.
Wichtig bleibt dennoch:
- Dokumentation ist entscheidend.
Prüf- und Abnahme- und Übergabeprotokolle müssen sauber datiert und archiviert sein.
- Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
Frühzeitige Abstimmung vermeidet Missverständnisse über „Baufortschritt vs. Inbetriebnahme“.
- Behördeneinbindung.
Falls Unsicherheiten bleiben, kann eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden.
Unsere Empfehlung: Verzögerungen gar nicht erst aufkommen lassen
Auch wenn die rechtliche Definition jetzt klarer ist, bleibt jede Projektverzögerung teuer – besonders, wenn sie durch technische Nachrüstungen oder Streitigkeiten zwischen beteiligten Parteien entsteht.
Unser Rat aus der Praxis:
Falls die Netzinbetriebnahme von Bestandsanlagen im Jahr 2025 gefährdet erscheint, bereits frühzeitig dokumentieren und Kontakt zum Netzbetreiber und Landkreisbehörde suchen.
Fazit
Die gute Nachricht:
Der Netzanschluss ist kein juristischer Stolperstein mehr für die F-Gas-Verordnung.
Doch noch besser ist, gar nicht erst in die Grauzone zu geraten:
Mit frühzeitiger Planung, sauberer Dokumentation und F-Gas-freier Schaltanlagentechnik lassen sich Projekte rechtssicher, wirtschaftlich und nachhaltig umsetzen – ganz im Sinne der Energiewende.
Hinweis: Dieser Artikel gibt unsere Praxiserfahrungen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung.